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1. Allgemeine Grundsätze |
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Diese Gartenordnung ist ein Bestandteil der Statuten der Zweigvereine und der Grundlagen und Unterpachtverträge. Die Bestimmungen dieser Gartenordnung, die das Vereinsleben erleichtern sollen, müssen deshalb von jedem Mitglied eingehalten werden. Die Bestimmungen dieser Gartenordnung finden auf jene Kleingärten Anwendung, die dem Verband der ÖBB-Landwirtschaft in Generalpachtrecht oder prekaristisch zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen sind. Die Gartenordnung gilt grundsätzlich für alle Gärten der ÖBB-Landwirtschaft in geschlossenen Gartenanlagen. Als geschlossene Gartenanlagen werden Anlagen mit mindestens drei Gärten oder mehr bezeichnet. Von dieser Gartenordnung abweichende Bestimmungen - insbesondere für Einzelgärten - sind von der Vereinsleitung in Abhängigkeit von örtlichen Erfordernissen zu beschließen, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften oder Regelungen der Statuten widersprechen. Gesetzliche Vorschriften und vertragliche Regelungen sind unbedingt einzuhalten und können durch Regelungen dieser Gartenordnung nicht aufgehoben werden.
2. Gartenbenützung und Bewirtschaftung Kleingärten dürfen nur zu dem hiefür vorgesehenen Zweck benützt werden. Keinesfalls dürfen sie jedoch zu einer erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung verwendet werden. Als Kleingärten werden grundsätzlich Grundstücke bezeichnet, die ein Ausmaß von mehr als 120 m² und weniger als 650 m² aufweisen und nicht zur erwerbsmäßigen Erholung und Nutzung dienen. Im Interesse der Verfügbarkeit möglichst vieler Kleingärten für Erholungssuchende erscheint es erstrebenswert, die Größe im Regelfall mit 200 bis 300 m² festzulegen. Ausnahmen sind nur unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse möglich. Die Gartengrenzen sind genau einzuhalten. Die Nutzung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen nächste, im Haushalt des Gartenbesitzers lebende Familienangehörige, zu erfolgen. Wenn anstelle des Mitglieds andere, haushaltsfremde Personen (auch Verwandte) in zwingenden Fällen den Garten vorübergehend betreuen, ist die Zustimmung der Vereinsleitung einzuholen. Aus der Zustimmung des Vereins können keinerlei Rechte bezüglich einer Gartenübertragung geltend gemacht werden. Untervermietung oder Weitervergabe ist ausnahmslos verboten, ebenso jedwede Scheinübernahme zu Gunsten anderer Personen. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss des Mitglieds zur Folge. Die Pflege und Reinhaltung der Gärten und der unmittelbaren Umgebung ist Pflicht jeden Mitglieds. Anhäufungen von Gerümpel sind strengstens verboten. Es bleibt jedem Mitglied überlassen, ob es seinen Garten als Anbau- oder Erholungsfläche nutzt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Booten, Wohnwagen, Zelten und dergleichen sowie die Errichtung von Stellplätzen sind verboten. Kleingärten dürfen ganzjährig zum hiefür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung der Baulichkeiten ist ebenfalls ganzjährig erlaubt, darf jedoch für ganzjährige Wohnzwecke nur unter bestimmten Voraussetzungen benützt werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen werden durch das geltende Meldegesetz und den im Zusammenhang stehenden Gesetzen geregelt. Bei jeder Anpflanzung hat das Mitglied auf die Kulturen der Nachbarn entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Baumwuchs kann nur durch geeignete Sortenwahl in den vorgeschriebenen Grenzen gehalten werden. Kulturgewächse dürfen die Gartengrenze nicht überragen. Bei überhängenden Ästen und Zweigen ist das Einvernehmen mit dem betroffenen Nachbarn herzustellen und bei Ausläufer bildenden Kulturen ist Sorge zu tragen, dass keine Belästigung des Nachbars durch diese erfolgt. Ein über die Grenze (Zaun) hinauswachsender Überhang ist bis zur Grenze zurück zu schneiden und das Holz auf der eigenen Fläche zu verarbeiten. Damit die Kulturen keinen Schaden erleiden, ist das Entfernen des Überhanges nur in der vegetationsarmen Zeit möglich. Ist für diese Arbeit das Betreten der Nachbarfläche notwendig, ist dafür die Erlaubnis zu geben. Kommt ein Mitglied der berechtigten Forderung des Nachbarn innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, hat der Obmann seinen Einfluss zur Herstellung der Ordnung geltend zu machen. Grundsätzlich soll jedes Mitglied ohne besondere Aufforderung die Kulturen so pflegen und schneiden, dass kein Überhang auf die Nachbarfläche entsteht. Die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen und Normen sind darüber hinaus unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist zu beachten: 1) Nussbäume auf allen Veredelungsunterlagen sowie Hochstämme aller Obstsorten sind grundsätzlich verboten. Alle anderen Kulturen, die bei normalem Wachstum die Höhe von 5 m überschreiten würden, insbesondere Wald- und Alleebäume, dürfen ebenfalls nicht gepflanzt werden. 2) Bei Altpflanzungen aller Art, die nicht dem Sichtschutz dienen, sind folgende Mindestabstände zu den Nachbargärten einzuhalten: a) bei allen Baumarten mit einer Wuchshöhe von über 3 m: 3 m Grenzabstand, b) bei allen Baumarten mit einer Wuchshöhe von unter 3 m: 2 m Grenzabstand. 3) Bei Neupflanzungen aller Art, die nicht dem Sichtschutz dienen, sind folgende Mindestabstände zu den Nachbargärten einzuhalten: a) Apfel (Halbstämme) und Kirschen auf allen Veredelungsunterlagen: 5 m Grenzabstand, b) Äpfel (Büsche und Hochbüsche), Weichsel, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Veredelungsunterlagen: 3 m Grenzabstand, c) Birnen (Halbstämme) und Marillen auf allen Veredelungsunterlagen: 4 m Grenzabstand, d) Äpfel (Spindelbüsche) und Birnen (Spindelbüsche und Büsche): 2 m Grenzabstand, e) Spindeln aller erlaubten Obstarten: 1,5 m Grenzabstand, f) Sonstige Bäume, Sträucher, Hecken und ähnliche Gewächse mit einer Wuchshöhe g) Kleine Baumformen (Spindel, Spindelbusch und Viertelstämme) sind grundsätzlich vorzuziehen. Halbstämme sind möglichst zu vermeiden. 4) Alle Gewächse, die dem Sichtschutz dienen, z. B. Thujen, Liguster, Hainbuche und dergleichen, dürfen eine Wuchshöhe von 1,80 m gegen die Hauptwege und eine Wuchshöhe von 2,20 m gegen öffentliches Gut nicht überschreiten. 5) Schlinggewächse dürfen nicht an Grenzgittern oder Zäunen aller Art gezogen werden. Das Pflanzen von Schlingrosen entlang des Nachbargartens ist nur mit einem Mindestpflanzabstand von 1 m erlaubt. 6) Bei Koniferen und Ziersträuchern sind möglichst nur Zwergformen zu verwenden. 7) Die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch die Nachbarn nicht belästigen oder das Gesamtbild der Anlage ungünstig beeinflussen. Der Komposthaufen, der mindestens 1 m von der Gartengrenze entfernt gelegen sein muss, ist durch Sträucher oder Hecken abzuschirmen. Keinesfalls erlaubt ist die Entsorgung („Kompostierung“) von tierischen Rückständen, wie etwa Fleisch- und Knochenresten. 8) Das Verbrennen von Abfällen und Rückständen im Freien ist grundsätzlich verboten. Die jeweils geltenden Richtlinien von zuständigen Behörden sind unbedingt zu beachten. 9) Der ordnungsgemäße Zustand eines Kleingartens ist spätestens zum Zeitpunkt der Gartenrückgabe unter der Verantwortlichkeit des ausscheidenden Mitgliedes entsprechend der Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung herzustellen. Zum Zeitpunkt der Übernahme eines Kleingartens gehen sämtliche Verantwortlichkeiten für den Zustand des Gartens auf das neue Mitglied über. Jedes Mitglied ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie aller sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse usw.) verpflichtet. Den gesetzlichen Vorschriften sowie den Anordnungen der Vereinsleitung und der Fachberater ist fristgerecht Folge zu leisten. Die zur gemeinsamen obligatorischen Schädlingsbekämpfung bestimmten Organe sind in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die von den Herstellerfirmen vorgegebenen Anwendungsbestimmungen und Dosierungen genau beachtet werden. Ebenso sind entsprechende gesetzliche Regelungen exakt einzuhalten. Auf das Vorhandensein eines Sachkundenachweises ist zu achten. Grundsätzlich ist biologischen Produkten der Vorzug zu geben. Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Ebenso müssen abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und Sträucher sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht in zerschnittenem Zustand im Garten gelagert werden. 5. Bauwerke und Bauausführungen Die Errichtung von Neu-, Um- und Zubauten einschließlich Kleintierstallungen bedürfen der Bewilligung der Vereinsleitung und des Verbandes und dürfen nur nach den hiefür geltenden behördlichen Vorschriften ausgeführt werden. Die Baulichkeiten haben sich in Bauform, Baustoffen und Farben dem umliegenden Landschaftscharakter anzupassen. Die sichtbare Verwendung von Dachpappe ist unzulässig. Jedem Mitglied steht die Möglichkeit offen, auf den zugewiesenen Gartenflächen Baulichkeiten unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen zu errichten, wenn es gegenüber den ÖBB bei prekaristisch überlassenen Flächen eine Verzichtserklärung auf Ersatz der aufgewendeten Investitionen bei der ÖBB-Landwirtschaft hinterlegt hat. Diesen Verzicht nimmt das Mitglied bereits bei der Aufnahme mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsblatt zur Kenntnis. Für Gartenanlagen, die im Eigentum der ÖBB-Landwirtschaft stehen, oder für die ein zeitliches Nutzungsrecht besteht und die mittels Unterpachtvertrages an die Unterpächter überlassen worden sind, gelten die gesetzlich festgelegten Normen bzw. die in den vertraglichen Regelungen vereinbarten Richtlinien. Ebenso müssen die Einrichtungen für Koch- und Heizzwecke so beschaffen sein, dass sie keinen Kamin erfordern. Die ordnungsgemäße Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten ist unbedingt Pflicht jedes Mitglieds. Das unbefugte Bauen ist ein formales Vergehen gegen die Bestimmungen der Bauordnung und ein Grund zum Ausschluss. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung Verbaute Fläche Das Höchstausmaß der verbauten Fläche (Oberflächengrundriss) ist bei prekaristisch (gegen jederzeitigen Widerruf) überlassenen Grundflächen grundsätzlich durch den Grundlagenvertrag, abgeschlossen zwischen der ÖBB-Bau AG und dem Verband der ÖBB-Landwirtschaft, festgelegt. Diese darf nur ausgeschöpft werden, wenn von der Baubehörde, vom Verband oder dem Zweigverein kein geringeres Ausmaß festgelegt wird. Für Gärten in Gartenanlagen, die im Eigentum der ÖBB-Landwirtschaft stehen, oder für die ein zeitliches Nutzungsrecht besteht und die an die Mitglieder weitergegeben wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich darf in einem Garten einschließlich allfälliger Zubauten nur ein einziges Gebäude errichtet werden. Hinsichtlich der Größe und Anzahl der zu errichtenden Baulichkeiten sind der Flächenwidmungsplan und die Bauordnung der zuständigen Gemeinde zu beachten. Die Errichtung von Wasserbecken und Feuchtbiotopen im Ausmaß von max. 25 m² ist erlaubt. Bei Errichtung von Wasserbecken ist zu beachten, dass a) der Abstand zur Nachbarfläche mindestens 2 m beträgt, b) die baubehördlichen Vorschriften (Baubewilligung/Entsorgung) sowie sonstigen gesetzlichen Regelungen unbedingt eingehalten werden, c) die Größe max. 25 m² bzw. 1/3 der nicht verbauten Fläche betragen darf, d) die Errichtung nicht in Massivbauweise erfolgen darf. Für eine ausreichende Absicherung der Wasserbecken und Feuchtbiotope ist Vorsorge zu treffen. Wasserbecken, Feuchtbiotope, Gewächshäuser und dergleichen können, ungeachtet geltender baubehördlicher oder sonstiger gesetzlicher Regelungen einer Selbstbeschränkung oder eines Verbotes durch die Hauptversammlung des Zweigvereines unterzogen werden, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Außen- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger, möglichst einheitlicher Art herzustellen. Holzplanken sind innerhalb der Anlage verboten. Außeneinfriedungen dürfen die Höhe von 1,80 m, Inneneinfriedungen eine solche von 1 m nicht überschreiten. Schilfmatten, Netze, Holzplanken, Mauern und dergleichen sind in der gesamten Kleingartenanlage verboten und dürfen somit auch nicht als Außeneinfriedung verwendet werden. Die Wege innerhalb von Kleingärten sollen der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen und nicht geschlossen betoniert werden. Platten und Trittsteine sind gestattet. Der vom Eingang rechts liegende Gartenzaun ist vom Mitglied instand zu halten. Außeneinfriedungen sind in der Regel Zäune, die Gartenanlagen umschließen und an das öffentliche Gut oder an fremde Grundstücke grenzen. Für die Außeneinfriedung von Gartenanlagen wird im Regelfall der Zweigverein sorgen müssen. Bei Einfriedungen , die an das öffentliche Gut angrenzen, ist die Bewilligung der Baubehörde und bei Einfriedungen, die im Verbotsbereich der Bahn liegen, zusätzlich auch die eisenbahnrechtliche Genehmigung einzuholen. Der Obmann hat sich vor Beginn der Arbeiten vom einwandfreien Grenzverlauf zu überzeugen und es ist das Einvernehmen mit den betriebsfremden Anrainern herzustellen. Ist der Grenzverlauf für die Außeneinfriedung zweifelhaft, ist die BBL–Region einzuschalten. Inneneinfriedungen sind Abgrenzungen, die innerhalb einer Anlage liegen oder die Gärten bzw. andere Flächen gegeneinander abgrenzen. Für die Errichtung und Erhaltung dieser Abgrenzungen haben die betroffenen Mitglieder aufzukommen. Inneneinfriedungen soll nur eine begrenzende, nicht eine trennende Funktion in der Nachbarbeziehung zukommen. Es sind folgende Hinweise zu beachten: Bei Inneneinfriedungen ist jedes Mitglied für die rechte Einfriedung (vom Zugangsweg aus gesehen) verantwortlich. Bei einer gemeinsamen hinteren Grenze teilen sich die beiden Nachbarn die Kosten. 7. Wasserbezug und Abwasserentsorgung Bei Gemeinschaftswasserzählern ist die Verwendung von Berieselungsanlagen, Wassersprengern, Swimmingpools usw. nur mit Zustimmung der Vereinsleitung gestattet. Das Waschen von Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt. Schadhafte Wasseranlagen sind sofort abzusperren. Sie sind unverzüglich durch fachkundige Kräfte instand zu setzen. Schadensfälle an der Gemeinschaftswasserleitung sind dem Obmann auf kürzestem Wege zu melden. Änderungen oder Arbeiten an den Wasserleitungsanschlüssen der Gemeinschaftsanlage dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Obmanns durchgeführt werden. Mit Wasser ist bestmöglich und sparsam umzugehen. Die Verwendung von Wasseruhren (Subzähler) ist unbedingt anzuraten. Schlagbrunnen in älteren Kleingartenanlagen sind fachgerecht zu behandeln, wobei mit dem Grundwasser sorgsam hauszuhalten ist. Des Weiteren darf das Grundwasser keinesfalls verunreinigt werden, mit Chemikalien ist äußerst sparsam umzugehen und der Boden ist pfleglich zu behandeln. Bestehen Anschlüsse an ÖBB-eigene Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, sind auf Kosten des Zweigvereins Zähleinrichtungen zur Verbrauchsermittlung einzurichten. Ist dies im Einzelfall untunlich, erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten im Wege einvernehmlich festzusetzender Pauschalen. Die Herstellung eines Anschlusses an bahneigene Wasserleitungen (Wirtschaftswasser aus bahneigenen Brunnen, Quellen und Wasserleitungen) wird grundsätzlich nur dann genehmigt, wenn der Eigenbedarf der ÖBB dies zulässt und sich die Bewerber verpflichten, Wassermesser auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Bei Wasserabgabe aus bahneigenen Wasserwerken oder Leitungen wird der ortsübliche Wasserpreis berechnet, allenfalls unter Berücksichtigung zusätzlicher Bereitstellungskosten. Die ÖBB sind berechtigt, Änderungen des Wasserpreises unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung durchzuführen. In allen Fällen der Abgabe aus bahneigenen Wasserwerken ist jedoch ein Mindestverbrauch von jährlich 12 m³ pro Anschlussstelle zu berechnen. Die Kosten des Wasserbezuges werden einmal jährlich dem Zweigverein in Rechnung gestellt. Die Anschlüsse an das Rohrnetz der ÖBB und die Leitungen ab Anschlussstelle lässt der Zweigverein auf seine Kosten herstellen, erhalten und erneuern. Die Haltung von Tieren in Kleingartenanlagen ist grundsätzlich nur dann und in dem Umfang gestattet, als dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung der Kleingartenfläche nicht beeinträchtigt und eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, üblen Geruch oder sonstigen Einwirkungen verbunden ist. Im Rahmen dieser Bestimmungen obliegt es jedoch der Hauptversammlung des jeweiligen Vereines, auf Antrag durch einfache Stimmenmehrheit festzulegen, ob bzw. welche Kleintiere gehalten werden dürfen. Kleintierstallungen sind so zu errichten, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprochen wird. Dem Vogelschutz ist besonderes Augenmerk zuzuwenden, insbesondere ist die Winterfütterung eine selbstverständliche Pflicht der Kleingärtner. 9. Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten umgrenzenden Anlagenweg und insbesondere die Wasserabflussrinnen zu pflegen, sauber und unkrautfrei zu halten. Auf Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen strengstens verboten. Bei vorübergehenden Lagerungen und Abstellung von Materialien jeder Art, die nur kurzzeitig erfolgen darf, ist vom Mitglied vorzusorgen, dass daraus kein Schaden entstehen kann. Gelagerte Materialen und Gegenstände müssen raschestmöglich in den Garten geschafft und die Wege nachfolgend gesäubert werden. Eine Anhäufung von Materialien und sonstigen Gegenständen vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das betreffende Mitglied. Durch Transporte entstandene Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen sind sofort zu beheben, ansonsten erfolgt die Behebung auf Kosten des Mitgliedes. Das Garagieren von Motorfahrzeugen, Wohnwagen, Booten und Anhängern aller Art innerhalb von Kleingartenanlagen ist verboten. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen ist nur insoweit gestattet, als die Vereinsleitung dies ausdrücklich genehmigt. Die Benützung der Wege als Kinderspielplatz ist nicht erlaubt, jedoch sollen nach Möglichkeit eigene, zweckgerechte Kinderspielplätze geschaffen werden, die nach Möglichkeit am Rande der Gartenanlage - jedoch lärmgeschützt und kindersicher - angelegt werden sollen. Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Das Mitglied ist für jeden Schaden haftbar, der durch seine Handlungsweise und durch das Verhalten seiner Familienangehörigen oder seiner Gäste an Gemeinschaftsanlagen entsteht. Jedes Mitglied trägt grundsätzlich für die Pflege und Sauberhaltung des an seinen Garten angrenzenden Gemeinschaftsweges bzw. Gehsteiges Verantwortung. Liegt dieser Weg zwischen zwei Gärten, so beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf die angrenzende Weghälfte. Dies gilt sinngemäß auch für die winterliche Betreuung der gegenständlichen Flächen. Jeder Gartenbesitzer ist verpflichtet, bei der Schaffung und Ausgestaltung von Gemeinschaftsanlagen oder sonstigen wichtigen Arbeiten über Aufforderung der Vereinsleitung entweder durch freiwillige Arbeitsstunden selbsttätig mitzuwirken oder jemanden an seiner Stelle für diese Arbeiten zu nominieren. Im Falle persönlicher Verhinderung oder Unterlassung bzw. Nichtzustandekommen einer Ersatzstellung ist eine von der Hauptversammlung festzusetzende Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der von der Hauptversammlung festgesetzten Entschädigung für eine geleistete Arbeitsstunde ist in einen hierfür bestimmten Fonds, welcher zweckgebunden verwendet werden muss, einzuzahlen. Über die geleisteten Arbeitsstunden ist ein Arbeitsbuch zu führen, und diese Entschädigungen sind entweder nach Abschluss bzw. Durchführung der Arbeiten oder bei der nächsten Hauptversammlung an jene Personen auszuzahlen, die ersatzweise Arbeit geleistet haben. Die Verweigerung der Arbeits- oder Entschädigungsleistung kann mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Das Mitglied sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stört. Dies betrifft insbesondere unzumutbares Lärmen, beispielsweise den Betrieb von Lautsprecheranlagen und elektronischen Spielen, Schießen und dergleichen. Radio- und Fernsehgeräte sind daher unbedingt auf eine zumutbare Lautstärke einzustellen. Die Verwendung von Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten usw. ist nur an Werktagen von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr gestattet. Darüber hinaus sind von der Vereinsleitung angemessene Ruhezeiten über die Mittagszeit festzulegen, innerhalb derer keine Lärm erregenden Arbeiten durchgeführt werden dürfen. Die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sind jedenfalls zu beachten. Maschinen zur Stromerzeugung sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen zu allen vorstehend angeführten Regelungen können nur von der Vereinsleitung bewilligt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind unbedingt einzuhalten. Der Garten und die unmittelbare Umgebung sollen jederzeit einen gefälligen Anblick bieten. Das Betreten fremder Grundstücke ist in Abwesenheit des Mitgliedes nur bei außergewöhnlichen Ereignissen, nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären, gestattet. Den Funktionären der ÖBB-Landwirtschaft ist der ungehinderte Zutritt zu den Gärten und den Baulichkeiten stets gestattet. Verlangen andere, dem Mitglied nicht bekannte Personen, Zutritt zu einem Garten, soll dieser vorerst verweigert werden. Das Mitglied muss aber die Vereinsleitung und, wenn kein Funktionär erreichbar ist, den Verband auf schnellstem Weg von dem Vorfall verständigen. Bis zu einer Entscheidung ist der Zutritt höflich, aber bestimmt, zu verweigern. Die Mitglieder sollen im eigenen Interesse an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und haben sich an der Förderung des Ansehens der Gartenanlage und des Vereins zu beteiligen. Dies gilt auch hinsichtlich einer allfälligen Abgabe von Gartenprodukten zu gemeinnützigen Zwecken. Die Errichtung von Sportplätzen, Gaststätten und dergleichen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestattet. Gemeinschaftseinrichtungen, wie beispielsweise Vereinshäuser und ähnliches, sind so zu errichten, dass keine Beeinträchtigung des allgemeinen Gemeinschaftslebens zu erwarten ist. 12. Beendigung der Mitgliedschaft In Ergänzung zu Punkt 4 der Statuten gelten folgende Regelungen: Der Beendigung der Mitgliedschaft steht jedem Mitglied gemäß Zweigvereinsstatuten frei. Will ein Mitglied seine Mitgliedschaft und seinen Garten aufgeben, hat es dies dem Zweigverein rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben, der dies unverzüglich dem Verband als Generalpächter der Fläche in geeigneter Form mitteilt. Die rechtsgültige Rücknahme einer Fläche wird jedenfalls erst zum Zeitpunkt der nachweislichen Kenntnisnahme durch den Verband wirksam. Eine Vergabe einer Fläche an ein neues Mitglied ist jedenfalls ausschließlich durch den Verband möglich, der die entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung des Vorschlages des Zweigvereines auszufertigen hat. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft ist die eigenmächtige Entfernung von Bäumen, Sträuchern, Baulichkeiten verboten. Eine Entfernung von Bepflanzungen und Gebäuden ist ausnahmslos nur mit Zustimmung der Vereinsleitung möglich. Bestimmte Ansprüche auf Ablösung und dergleichen können gegenüber der ÖBB-Landwirtschaft bei prekaristisch überlassenen Flächen nicht geltend gemacht werden. Für die getätigten nützlichen Aufwendungen für Baulichkeiten und Kulturen kann im Einvernehmen mit der Vereinsleitung jedoch eine Ablöse verlangt werden, wenn sich der ausscheidende Prekarist im Falle einer vom Verband beabsichtigten neuerlichen Vergabe der Grundstücksfläche schriftlich über die Ablöse der auf der Grundstücksfläche belassenen Baulichkeiten und Fahrnisse einigt. Diese Einigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verbands. Kann über die Höhe derselben keine Einigung erzielt werden oder übersteigt der Gesamtwert der Baulichkeiten, Kulturen und festen Anlagen voraussichtlich einen Gesamtwert von EUR 11.000,— ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Liegenschaftswesen durch den Zweigverein auf Kosten des ausscheidenden Mitgliedes beizuziehen, dessen Schätzungsergebnis von beiden Teilen anzuerkennen ist, da die Übervorteilung eines Gartennachfolgers unstatthaft ist. Für Gärten in Gartenanlagen, die vom Verband langfristig angepachtet oder in dessen Eigentum stehen, gelten jedenfalls die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Bundeskleingartengesetz. Zahlungen, die ohne Wissen der Vereinsleitung erfolgen, sind unstatthaft. Die Wertgrenze von EUR 11.000,— wurde vom Verbandspräsidium festgelegt und kann von der Verbandspräsidium mit einfacher Mehrheit jederzeit verändert werden. Wenn der Wert der Aufwendungen von Baulichkeiten und Kulturen klar ersichtlich bzw. belegbar ist, kann auf eine Schätzung verzichtet werden, wenn der Rechtsvorgänger und der Rechtsnachfolger Einigkeit bekunden. Allerdings muss die Vereinsleitung dieser Vereinbarung zustimmen und ein Übergabe-Übernahmevertrag angefertigt werden, wobei alle Beteiligten ihr Einverständnis bekunden. Unbeschadet dessen besteht die Möglichkeit auf jederzeitiger Einholung eines Schätzgutachtens bei offensichtlicher Unangemessenheit der Ablöseforderung. Die Vergabe eines Kleingartens obliegt ausschließlich dem Verband als Generalpächter, wobei das Vorschlagsrecht des Zweigvereins Berücksichtigung findet. Grundsätzlich kann ein Bewerber ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Rechtsnachfolge sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 13. Verstöße gegen die Gartenordnung Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben nach nachweislicher schriftlicher Mahnung den Ausschluss aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages oder den Widerruf der Überlassung der Fläche durch den Generalpächter zur Folge. Im Übrigen gelten hiefür auch die Bestimmungen des Unterpachtvertrages, anderer Überlassungsvereinbarungen und der Vereinsstatuten. Mit der Überwachung der Einhaltung der Gartenordnung kann die Vereinsleitung bestimmte Funktionäre beauftragen. Besondere Anordnungen der Vereinsleitung werden durch Rundschreiben oder durch Aushänge an bestimmten Aushängestellen mitgeteilt. Diese Bekanntgabe ist für die Vereinsmitglieder bindend. Solche besonderen Anordnungen sind: Bei allen Vereinstätigkeiten, wie Gemeinschaftsarbeiten, die zeitgebunden sind oder bei Veranstaltungen des Vereines, kann die Ruhezeit ebenfalls kurzfristig abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. Nicht betroffen sind Gemeinde- oder Stadtverordnungen bezüglich Lärmentwicklung, da diese eine Vereinsleitung nicht abzuändern befugt ist. |
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